Wer säuft, fliegt – Bergamt greift durch
🪓 Kommentar: „Bergmann, zügle deinen Durst!“

Die Strafen? Hart wie Eisen:
Beim ersten Mal ging’s auf eine abgelegene Grube, beim zweiten Mal in ein neues Revier, beim dritten Mal war acht Wochen Pause angesagt – unbezahlt, versteht sich. Und wer’s dann immer noch nicht kapiert hatte, wurde ganz gestrichen: raus aus der Knappschaft, raus aus dem Job.
Beim ersten Mal ging’s auf eine abgelegene Grube, beim zweiten Mal in ein neues Revier, beim dritten Mal war acht Wochen Pause angesagt – unbezahlt, versteht sich. Und wer’s dann immer noch nicht kapiert hatte, wurde ganz gestrichen: raus aus der Knappschaft, raus aus dem Job.
So wurde aus einem Feierabendbier schnell ein Abschiedstrunk vom Berufsleben. Man ahnt: Ordnung war König, und Spaß nur geduldet – aber bitte erst nach der Schicht (und möglichst zu Hause).
Bekanntmachung
Das unterzeichnete Königl. Bergamt hat leider wahrnehmen müssen, dass ein großer Theil der Bergleute nach abgehaltener Auslohnung in die Wirthshäuser geht, um dort das erhaltene Geld zu vertrinken oder zu verspielen, während ihren Familien zu Hause das Nothwendigste fehlt.
Solche Leute sind in der Regel schlechte Arbeiter, und das königl. Bergamt hat die Absicht, sich ihrer ganz zu entledigen, sofern sie das unordentliche Leben nicht aufgeben, und sich bessern.
Es bestimmt daher als Nachtrag zum Strafreglement vom 20. März 1820 folgendes:
1. Jeder Bergmann soll nach beendigter Auslohnung entweder auf seine Arbeit fahren,
oder nach Hause gehen.
2. Wer am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird, soll das erste Mal auf eine entfernte
Grube, das zweitemal in eine anderes Revier und das drittemal auf 8 Wochen ganz abgelegt
werden.
3. Wer nach dreimaliger Strafe dennoch wieder am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird,
von dem muß angenommen werden, dass er nicht zu bessern sei: dieser soll gänzlich abgelegt
und aus der Knappschaftsrolle gestrichen werden.
4. Die Grubenbeamten sollen für die Ausführung dieser Bestimmung sorgen, und die Revierbeamten
die Vollziehung der festgesetzten Strafen anordnen: Letztere werden dem Königl. Bergamte
Anzeige machen, wenn ein Bergmann zum drittenmale bestraft werden muß.
Saarbrücken, den 8. Juni 1825
Königl. Preuß. Berg-Amt