Die Knappschaftsvereine in Bayern
Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss
"Bergbau, Maxhütte, Sozialgeschichte"
Die Knappschaftsvereine in Bayern
Ohne
jegliche staatliche und unternehmensseitige Sozialversorgung bis weit
ins 18.Jahrhundert, sahen sich die Bergknappen veranlasst, ab 1700 in
Bayern eine bruderschaftlich- knappschaftliche Selbstbesteuerung
durchzusetzen. Arbeitsfähige Knappen spendeten in die “Bruderbüchse“
oder “Bruder- Cassa“
einen bescheidenen Teil ihres Verdienstes; die verfügbaren Einlagen
wurden dann vom Knappschaftsältesten an notleidende Kumpel verteilt. Die
vom Landesherrn Karl Theodor 1784 in Kraft gesetzte Bergordnung schuf
die Basis für eine als Almosen zu verstehende Unterstützung, als er
verfügte: Jeder Schichtmeister soll
von seinen ihm anbefohlenen Zechen allen unterhabenden Arbeitern
lohntäglich von jedem Gulden einen Kreuzer in die Bruderbüchse abziehen und zurückbehalten,
und selbe alle Quartale mit einem zuverlässigen Entwurf zum Bergamte
übergeben. Von diesen soll noch mal, wie eben vorher erwähnt worden, den
armen, schadhaften und alten Bergleuten, wenn sie der Berg- und
Hüttenarbeit nicht mehr vorzustehen vermögen, auch ihren Witwen und
Kindern mit Genehmigung unseres Bergwerkskollegiums ein billiges
Almosen, und Gnadengeld gereicht werden.
Damit
war die brauchtümliche Einrichtung der Bruderkasse staatlich
sanktioniert und aus dem sozialen Bereich der Knappen nicht mehr
wegzudenken.
Im Jahre 1809, im ersten Jahr der Wiederaufnahme des Eisenerzbergbaus in Sulzbach, wurde eine Bruderkasse gegründet. Mit der Bergordnung vom 20.März 1869 verschwand die Bezeichnung “Bruderkasse“ und wurde durch den amtlich verwendeten Begriff Knappschafts-Vereins-Kasse ersetzt.
Amtlich
genehmigt durch das Königliche Bezirks-Bergamt am 16.06.1874 zu
Regensburg, traten die Satzungen des Knappschafts-Vereins Sulzbach in
Kraft, in deren § 1) der Zweck des Vereins bestimmt wurde:
Der Knappschaftsverein Sulzbach hat den Zweck, seinen Theilnehmern und
deren Angehörigen nach den Bestimmungen des VII. Titels des Berggesetzes
vom 20.März 1869 und nach Maßgabe der gegenwärtigen Vereinssatzungen
Unterstützungen zu gewähren.
Weitere wichtige Bestimmungen der Satzung:
Der
Verein hat seinen Sitz zu Sulzbach, und erstreckt sich auf alle in den
Landgerichtsbezirken Sulzbach und Hersbruck gelegenen Bergwerke der
Eisenwerkgesellschaft Maximilianshütte. Verpflichtet zur Mitgliedschaft
sind die sämtlichen auf obigen Bergwerken beschäftigten Obersteiger,
Steiger, Aufseher und
Arbeiter aller Rang- und Dienstklassen. Berechtigt zum Beitritt sind
auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeamten des
Knappschaftsvereins.
Bei den Mitgliedern wurde unterschieden in 1) Ordentliche und 2) Außerordentliche.
Zur
Klasse der ordentlichen Mitglieder werden jene Personen gerechnet,
welche eine ununterbrochene dreijährige Dienstzeit bei den Bergwerken
des Vereins nachweisen können.
Neu
hinzugetretene Mitglieder konnten den Status als ordentliche Mitglieder
nur erreichen, wenn sie bei Diensteintritt das 42.Lebensjahr nicht
überschritten hatten. Eine vor Vollendung des 17.Lebensjahres
zurückgelegte Beschäftigung blieb unberücksichtigt, obwohl Jugendliche
teilweise im Bergabau eingesetzt waren.
Die
Satzung bestimmte auch, dass „über sämtliche
Knappschafts-Vereins-Mitglieder eine Personalstands-Tabelle
(Knappschafts-Rolle) vom Knappschaftsvorstand anzulegen und evident zu
halten ist.“ Der Begriff „Rolle“ dürfte aus den handwerklichen
Strukturen stammen, mit der über Jahrhunderte für Einträge
(Lehrling,Meister etc.)verwendeten Handwerksrolle.
Die Leistungen des Knappschaftsvereins
Die
bisherigen Mitglieder der Sulzbacher Bruderkasse galten ab dem
Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sie in regelmäßigen Dienst auf den im
Vereinsbezirk gelegenen Gruben der Maximilianshütte getreten sind. Das
Vermögen der früheren auf Grund der bayer. Bergordnung von 1784
bestandenen Sulzbacher Bruder- und Unterstützungskasse ging mit allen
Rechten und Verpflichtungen auf den Knappschaftsverein Sulzbach über.
Die Knappschafts- Ältesten hatten eine wichtige Kontrollfunktion über die Richtigkeit der Daten.
Die
von den Mitgliedern zu leistenden Pflichtbeiträge bestanden aus 2
Kreuzern von jedem Gulden des Verdienstes und wurden einbehalten; nach
Einführung der Mark waren 3 Kreuzer abzuführen.
Die Bergwerksbesitzer waren nach Berggesetz verpflichtet, die Hälfte des Beitrages
der aktiven Vereinsmitglieder an die Vereinskasse einzubezahlen. In die
Vereinskasse flossen auch alle Geldstrafen, die nach den Bestimmungen
des Berggesetzes und der bergbaupolizeilichen Vorschriften erkannt
werden sowie Conventionalstrafen, welche gemäß Arbeitsordnungen oder
Disciplinarreglements anfallen.
Zum Militärdienst einberufene Knappschaftsmitglieder waren von der Beitragszahlung befreit.
Die Leistungen umfassten: freie
Kur, entsprechenden Krankenlohn, Beitrag zu den Begräbniskosten der
Mitglieder und Invaliden, Invalidenunterstützung, Unterstützung der
Witwen, Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder
und Invaliden.
Krankenlohn
erhielten Mitglieder bei einer ohne eigenes grobes Verschulden
entstandenen mehr als dreitätigen Krankheit. Dieser wurde nicht länger
als 3 Monate gewährt und ebenso wie die freie Kur bei
Verstößen wie z.B. Wirtshausbesuch entzogen. Der Beitrag für
Beerdigungskosten machte zwanzig Gulden, später 34,29 Mark aus. Die
Invalidenunterstützung war nach Dienstrangklassen und Dauer der
Mitgliedschaft festgelegt:
Rangklasse I (Steiger) vom 31.
bis 40.Dienstjahres 168 Gulden, später 288 Mark; Rangklasse II
(Aufseher) 120 Gulden, später 205 Mark; Rangklasse III (Förderer) 76
Gulden, später 130 Mark.
Die Witwenunterstützung der Rangklasse III betrug mindestens 36 Gulden/61 Mark.
Im Hinblick auf die dienstliche Stellung der Vereinsmitglieder waren in den Satzungen folgende Rangklassen festgelegt:
I. Classe : Steiger,Obersteiger, die zum Beitritt berechtigten Werksbeamten und Verwaltungsbeamten
II.
Classe : Aufseher und die denselben gleichgeachteten Vorarbeiter,
Häuer, Zimmerlinge, Maurer und andere Handwerker, Dampfkesselheizer,
Maschinenwärter und Bergschmiede
III. Classe: Haspelzieher, Förderer und Tagelöhner
Die Knappschafts-Ältesten übten ihre Funktion ehrenamtlich aus,
konnten aber eine Entschädigung beanspruchen. Ihre Rechte waren
weitreichend; z.B.mußte der Knappschafts-Vorstand ihnen und dem
Vertreter der Maxhütte die Jahresrechnung vorlegen.
Die Satzung beschrieb die verpflichtende Rolle der Knappschaftsältesten so: Die
Knappschaftsältesten haben in Ausübung der ihnen nach dem Bergesetze
zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten ihre Aufmerksamkeit
insbesondere darauf zu richten, dass die Verwaltung des Vereinsvermögens
satzungsgemäß stattfindet und beim Genusse der in Krankheitsfällen
gewährten Wohltaten und Leistungen des Vereins keine Missbräuche von
Seite der Vereinsmitglieder vorkommen. Wählbar als Knappschaftsälteste waren nur Mitglieder bei vollendetem 26.Lebensjahr und die Wahlperiode lief 3 Jahre.
Das gesetzliche Aufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung und Vermögenskontrolle stand der Bergbehörde zu.
Arbeitgeberseitige Zuschüsse
Von 1910 bis 1918 wies Herr Fromm, offenkundig immer nach Beschluss der Generalversammlung, dem Knappschafts-Verein Sulzbach Geldbeträge
als Geschenk an. Schon bei der Anweisung des Geldgeschenks in 1910
bestand Fromm darauf, dass der Betrag der Aufbesserung des
Vermögensstandes zu dienen habe, um später die Pensionen der Mitglieder
erhöhen zu können. Falls der Sulzbacher Verein sich in Zukunft entweder
durch gesetzliche Bestimmungen oder freiwillig einem zu bildenden
bayerischen oder oberpfälzischem „Allgemeinem Knappschaftsverein“
anschließen, oder in einem solchen aufgehen sollte, dieses Geschenk aus
dem Vermögen auszuscheiden ist.
Die von 1910 bis 1918 überwiesenen Spendenbeträge schwankten zwischen 30.000,- und
50.000,-Mark. Spenden seitens der Maxhütte muß es aber schon vorher
gegeben haben, offensichtlich auch für Veranstaltungen, denn auf der
Einladung Fromms zum Bergfest am 10.November in der Turnhalle zu
Sulzbach in 1906 befindet sich der Hinweis auf je 100,- M für 1905 und
100,-M für 1906.
Die Spenden
der Maxhütte wurden der Pensionskasse des Knappschaftsvereins
gutgeschrieben und die überschwänglichen Dankesbriefe wurden ab 1914
unter dem Rubrum Sulzbach und Auerbach verfasst und waren vom Obmann/
und/oder den Ältesten des Knappschaftsvereins unterzeichnet. Im März
1922 taucht der Begriff „Hilfskasse“ auf, die im Briefverkehr als „Hilfskasse des Knappschaftsvereins Sulzbach“ firmiert; mutmaßlich ist die Bezeichnung Hilfskasse im Sinne einer Sozialleistung gewählt worden.
Im
Januar 1923 erhielt der Knappschaftsverein eine Zuwendung von 150.000
Mark und im Juli 1923 bestätigte die Hilfskasse des Knappschaftsvereins
den Empfang von 2.500.000,- Mark (inflationsbedingt) mit dem Vermerk,
dass „die Zuwendungen aus Kapital und Zinsen nur den derzeitigen und
ehemaligen Mitgliedern der bayerischen Gruben der Maxhütte zugute
kommen.“
Bei der
galoppierenden Inflation eine hochgerechnete Erwartung. Und der
Knappschaftsverein bat wenig später die Maxhütte um Vorschläge, wie die
vorgenannte Summe anzulegen sei. Im Dezember 1917 schrieb Herr
Hamacher(Bergwerksdirektor) an Herrn Fromm, bezugnehmend auf eine
Besprechung über die Erhöhung der Pensionen beim Sulzbacher
Knappschaftsverein, und schlug folgendes vor: 1.
Anstelle der bisherigen 3 Rangklassen treten wie bei der Hüttenkasse 4
Lohnklassen. 2. Die Pensionssätze werden in gleicher Weise und gleicher
Höhe gebildet wie bei der Hüttenpensionskasse. 3. Eine besondere Steigerklasse fällt hiermit weg.
Begründet
wurde dieser Vorschlag mit der Gleichstellung der Arbeiterkategorien im
Bergbau und hüttenmännischen Bereich, gleichermaßen wollte man die
Bestrebungen unterlaufen, sich dem Bayerischen Knappschaftsverband
anzugliedern, weil dessen Mitglieder bedeutend höhere Pensionen
erhalten.
Nach der
gegenwärtigen Kassenlage ,so Hamacher- könne die Erhöhung der Leistungen
auch ohne außerordentliche Zuwendungen der Maxhütte durchgeführt
werden. Die neue Regelung soll, nach entsprechender Änderung der
Statuten zum 1.1.1918 in Kraft treten. Aus den Akten über den weiteren
Verlauf ist zu entnehmen, dass dies so vollzogen wurde.
Sonderstellung der Knappschaftsvereine
Dass
die Knappschafts-Vereine auch nach der Bismark`schen Gesetzgebung
zumindest in Bayern einen besonderen, staatlich anerkannten Status
hatten, lässt sich aus dem am 05.04. 1916 von König Ludwig in Bayern
erlassenen Knappschaftskriegsgesetz
ableiten. Dieses Gesetz galt rückwirkend für die Zeit vom 1.August 1914
ab und auch für die Zeit , in der Knappschaftsmitglieder zu einer Übung
vor der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit
zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs- Sanitäts- oder
ähnliche Dienste geleistet haben.
Knappschaftsvereinsmitglieder,
die Kriegs-, Sanitätsdienste oder ähnlich Dienste leisten, wurde auch
ohne Zahlung von Anerkennungsgebühren (Art.228 des bayer. Berggesetzes
v.13. Aug.1910) der Anspruch
auf Leistungen aus der Pensionskasse gewahrt und sie erhielten die dort
zurückgelegte Zeit angerechnet. Auch Militärpensionen, die aus Anlass
des gegenwärtigen Krieges bezahlt werden, durften auf die
knappschaftlich bezahlten Pensionsleistungen nicht angerechnet
werden.Auch für im Krieg Verschollene(Vermisste) konnten die Angehörigen
Leistungen beanspruchen, „wenn während eines Jahres keine glaubhaften
Nachrichten vom Vermissten eingegangen sind und seinen Tod
wahrscheinlich machen.“ Schließlich galten die Vorschriften des Gesetzes
auch für die Angehörigen der österreichisch/ungarischen Monarchie und
für die dieser Monarchie unmittelbar und mittelbar geleisteten Kriegs-
Sanitäts- oder ähnliche Dienste.
In
der Festschrift zum 100 jährigen Bestehen des Bergknappenvereins
Sulzbach-Rosenberg, 1987 wird berichtet, der Knappschaftsverein Sulzbach
sei nach der reichsgesetzlichen Regelung der Sozialversicherung
aufgelöst worden. Nach den aufgefundenen Unterlagen scheint dies nicht
zutreffend. Zwar wird die Existenz des Bergknappenvereins Sulzbach durch
die im März 1897 in Kraft getretene Satzung belegt und die enge Bindung
an die Gruben des Unternehmens mit entsprechenden Weisungsrechten des
Arbeitgebers und rechtlichen Wirkungen auf die Mitgliedschaft „bei
Abkehr von den Gruben“ dokumentiert.
Der Vereinszweck des Bergknappenvereins Sulzbach weist diesen als Traditionsverein zur Pflege bergmännischen Brauchtums aus: „Der
Verein hat den Zweck, durch Tragen einer bergmännischen Uniform,
Abhaltung geselliger Zusammenkünfte, jährliche Feier eines Bergfestes,
Ausbildung einer Bergkapelle, den bergmännischen Geist und das Ansehen
des Bergmannsstandes zu heben und zu pflegen.“ Und:
„ Zum Beitritt sind sämtliche auf den Sulzbacher Gruben der
Eisenwerksgesellschaft Maximilianshütte beschäftigten Arbeiter
berechtigt und verpflichtet.“
Demzufolge
gab es einen Dualismus von Knappschaftsverein und Bergknappenverein,
aber beide waren mehr oder weniger dem Weisungsrecht der
Arbeitgeberseite unterworfen, wie z.B. auch aus den Bestimmungen der
Satzung des Bergknappenvereins Sulzbach hervorgeht. Dass der Knappschaftsverein
Sulzbach weiter bestanden hat, ist aus einer Bestimmung der Satzung des
Bergknappenvereins abzuleiten, wonach bei dessen Auflösung das Vermögen
dem Knappschaftsverein zufällt.
Auch
mit der pflichtgemäßen Mitteilung des Knappschaftsvereins vom November
1919 an die Maxhütte über die in der Pensionskasse gezählten 66 Invaliden, 109 Witwen und 105 einfache Waisen wird dessen Existenz belegt.
Der
Bergknappenverein erlebte 1926 aus politischen, aber nicht näher
erklärten Gründen eine Spaltung; die spalterische Gruppe trat unter dem
Namen „Vaterländischer Bergknappenverein“ hervor, dem sich auch Teile
der Bergknappenkapelle anschlossen. Verantwortliche des
Bergknappenvereins riefen 1933 zur Stimmabgabe für die Nazi`s auf.
Standesgemäß wurde OB und Kreisleiter der NSDAP Arendt zum Ehrenmitglied
ernannt und 1935 erfolgte die Gleichschaltung und Umbenennung des
Vereins in „Betriebsgemeinschaft Bergbau“.
Mit
dem bestehenden Bergknappenchor und der Bergknappenkapelle war der
Verein in der Lage größere Veranstaltungen wie Operettenabende
durchzuführen. Regie und Ablauf der Veranstaltungen wurden zensiert und
liefen unter der Devise „Kraft durch Freude“. Es musste garantiert
werden, dass die leitenden Personen und deren Ehefrauen arische
Nachweise vorlegen konnten.
In
der Flickära wurden der Bergknappenverein und die Bergknappenkapelle
von der Maxhütte kräftig unterstützt; in den ersten Jahren meiner
Tätigkeit als Arbeitsdirektor geschah das auch noch.
Ursprünglich
gab es in Rosenberg auch noch eine Werkskapelle, die dann 1968 mit der
Bergknappenkapelle fusionierte. Es war übrigens durch betriebliche
Abrede gesichert, dass bei Beerdigung ehemaliger Belegschaftsmitglieder
eine Abordnung der Bergknappenkapelle die Trauerfeier begleitete und die
Musiker erforderlichenfalls von der Arbeit freigestellt wurden.
Mit
dem Rückgang des Erzbergbaus und Umstrukturierungsmaßnahmen wurde den
Mitgliedern des Bergknappenvereins bei Versetzung in andere
Unternehmensbereiche der Maxhütte ein Bleiberecht
eingeräumt. Zur Erhaltung des Vereins erhielten 1982 dann Nichtbergleute per Satzung das Recht beizutreten.
© Manfred Leiss