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Die Knappschaftsvereine in Bayern

Klenzeschacht
Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss
"Bergbau, Maxhütte, Sozialgeschichte"
Die Knappschaftsvereine in Bayern
 
Ohne jegliche staatliche und unternehmensseitige Sozialversorgung bis weit ins 18.Jahrhundert, sahen sich die Bergknappen veranlasst, ab 1700 in Bayern eine bruderschaftlich- knappschaftliche Selbstbesteuerung durchzusetzen. Arbeitsfähige Knappen spendeten in die “Bruderbüchse“ oder “Bruder- Cassa“ einen bescheidenen Teil ihres Verdienstes; die verfügbaren Einlagen wurden dann vom Knappschaftsältesten an notleidende Kumpel verteilt. Die vom Landesherrn Karl Theodor 1784 in Kraft gesetzte Bergordnung schuf die Basis für eine als Almosen zu verstehende Unterstützung, als er verfügte: Jeder Schichtmeister soll von seinen ihm anbefohlenen Zechen allen unterhabenden Arbeitern lohntäglich von jedem Gulden einen Kreuzer  in die Bruderbüchse abziehen und  zurückbehalten, und selbe alle Quartale mit einem zuverlässigen Entwurf zum Bergamte übergeben. Von diesen soll noch mal, wie eben vorher erwähnt worden, den armen, schadhaften und alten Bergleuten, wenn sie der Berg- und Hüttenarbeit nicht mehr vorzustehen vermögen, auch ihren Witwen und Kindern mit Genehmigung unseres Bergwerkskollegiums ein billiges Almosen, und Gnadengeld gereicht werden.   
 
Damit war die brauchtümliche Einrichtung der Bruderkasse staatlich sanktioniert und aus dem sozialen Bereich der Knappen nicht mehr wegzudenken.
 
Im Jahre 1809, im ersten Jahr der Wiederaufnahme des Eisenerzbergbaus in Sulzbach, wurde eine Bruderkasse gegründet. Mit der Bergordnung vom 20.März 1869 verschwand die  Bezeichnung “Bruderkasse“ und wurde durch den amtlich verwendeten Begriff Knappschafts-Vereins-Kasse ersetzt.

Amtlich genehmigt durch das Königliche Bezirks-Bergamt am 16.06.1874 zu Regensburg, traten die Satzungen des Knappschafts-Vereins Sulzbach in Kraft, in deren § 1) der Zweck des Vereins bestimmt wurde: Der Knappschaftsverein Sulzbach hat den Zweck, seinen Theilnehmern und deren Angehörigen nach den Bestimmungen des VII. Titels des Berggesetzes vom 20.März 1869 und nach Maßgabe der gegenwärtigen Vereinssatzungen Unterstützungen zu gewähren.
 
Weitere wichtige Bestimmungen der Satzung:  
 
Der Verein hat seinen Sitz zu Sulzbach, und erstreckt sich auf alle in den Landgerichtsbezirken Sulzbach und Hersbruck gelegenen Bergwerke der Eisenwerkgesellschaft Maximilianshütte. Verpflichtet zur Mitgliedschaft sind die sämtlichen auf obigen Bergwerken beschäftigten Obersteiger, Steiger, Aufseher  und Arbeiter aller Rang- und Dienstklassen. Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeamten des Knappschaftsvereins.     
 
Bei den Mitgliedern wurde unterschieden in 1) Ordentliche und 2) Außerordentliche.
 
Zur Klasse der ordentlichen Mitglieder werden jene Personen gerechnet, welche eine ununterbrochene dreijährige Dienstzeit bei den Bergwerken des Vereins nachweisen können.
 
Neu hinzugetretene Mitglieder konnten den Status als ordentliche Mitglieder nur erreichen, wenn sie bei Diensteintritt das 42.Lebensjahr nicht überschritten hatten. Eine vor Vollendung des 17.Lebensjahres zurückgelegte Beschäftigung blieb unberücksichtigt, obwohl Jugendliche teilweise im Bergabau eingesetzt waren.
 
Die Satzung bestimmte auch, dass „über sämtliche Knappschafts-Vereins-Mitglieder eine Personalstands-Tabelle (Knappschafts-Rolle) vom Knappschaftsvorstand anzulegen und evident zu halten ist.“ Der Begriff „Rolle“ dürfte aus den handwerklichen Strukturen stammen, mit der über Jahrhunderte für Einträge (Lehrling,Meister etc.)verwendeten Handwerksrolle.   
 
Die Leistungen des Knappschaftsvereins
 
Die bisherigen Mitglieder der Sulzbacher Bruderkasse galten ab dem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sie in regelmäßigen Dienst auf den im Vereinsbezirk gelegenen Gruben der Maximilianshütte getreten sind. Das Vermögen der früheren auf Grund der bayer. Bergordnung von 1784 bestandenen Sulzbacher Bruder- und Unterstützungskasse ging mit allen Rechten und Verpflichtungen auf den Knappschaftsverein Sulzbach über.
 
Die Knappschafts- Ältesten hatten eine wichtige Kontrollfunktion über die Richtigkeit der Daten.
 
Die von den Mitgliedern zu leistenden Pflichtbeiträge bestanden aus 2 Kreuzern von jedem Gulden des Verdienstes und wurden einbehalten; nach Einführung der Mark waren 3 Kreuzer abzuführen.
 
Die Bergwerksbesitzer waren nach Berggesetz verpflichtet, die Hälfte des  Beitrages der aktiven Vereinsmitglieder an die Vereinskasse einzubezahlen. In die Vereinskasse flossen auch alle Geldstrafen, die nach den Bestimmungen des Berggesetzes und der bergbaupolizeilichen Vorschriften erkannt werden sowie Conventionalstrafen, welche gemäß Arbeitsordnungen oder Disciplinarreglements anfallen.  
 
Zum Militärdienst einberufene Knappschaftsmitglieder waren von der Beitragszahlung befreit.  
 
Die Leistungen umfassten: freie Kur, entsprechenden Krankenlohn, Beitrag zu den Begräbniskosten der Mitglieder und Invaliden, Invalidenunterstützung, Unterstützung der Witwen, Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden.
 
Krankenlohn erhielten Mitglieder bei einer ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen mehr als dreitätigen Krankheit. Dieser wurde nicht länger als 3 Monate gewährt und ebenso wie die  freie Kur  bei Verstößen wie z.B. Wirtshausbesuch entzogen. Der Beitrag für Beerdigungskosten machte zwanzig Gulden, später 34,29 Mark aus. Die Invalidenunterstützung war nach Dienstrangklassen und Dauer der Mitgliedschaft festgelegt:
 
Rangklasse I (Steiger) vom  31. bis 40.Dienstjahres 168 Gulden, später 288 Mark; Rangklasse II (Aufseher) 120 Gulden, später 205 Mark; Rangklasse III (Förderer) 76 Gulden, später 130 Mark.
 
Die Witwenunterstützung der Rangklasse III betrug mindestens 36 Gulden/61 Mark.
 
Im Hinblick auf die dienstliche Stellung der Vereinsmitglieder waren in den Satzungen folgende Rangklassen festgelegt:
 
I.  Classe : Steiger,Obersteiger, die zum Beitritt berechtigten Werksbeamten und Verwaltungsbeamten
 
II. Classe : Aufseher und die denselben gleichgeachteten Vorarbeiter, Häuer, Zimmerlinge, Maurer und andere Handwerker, Dampfkesselheizer, Maschinenwärter und Bergschmiede
 
III. Classe: Haspelzieher, Förderer und Tagelöhner
 
Die Knappschafts-Ältesten übten ihre Funktion ehrenamtlich  aus, konnten aber eine Entschädigung beanspruchen. Ihre Rechte waren weitreichend; z.B.mußte der Knappschafts-Vorstand ihnen und dem Vertreter der Maxhütte die Jahresrechnung vorlegen.
 
Die Satzung beschrieb die verpflichtende Rolle der Knappschaftsältesten so: Die Knappschaftsältesten haben in Ausübung der ihnen nach dem Bergesetze zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten ihre Aufmerksamkeit insbesondere darauf zu richten, dass die Verwaltung des Vereinsvermögens satzungsgemäß stattfindet und beim Genusse der in Krankheitsfällen gewährten Wohltaten und Leistungen des Vereins keine Missbräuche von Seite der Vereinsmitglieder vorkommen. Wählbar als Knappschaftsälteste waren nur Mitglieder bei vollendetem 26.Lebensjahr und die Wahlperiode lief 3 Jahre.
 
Das gesetzliche Aufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung und Vermögenskontrolle stand der Bergbehörde zu.

Arbeitgeberseitige Zuschüsse
 
Von 1910 bis 1918 wies Herr Fromm, offenkundig immer nach Beschluss der Generalversammlung, dem Knappschafts-Verein Sulzbach  Geldbeträge als Geschenk an. Schon bei der Anweisung des Geldgeschenks in 1910 bestand Fromm darauf, dass der Betrag der Aufbesserung des Vermögensstandes zu dienen habe, um später die Pensionen der Mitglieder erhöhen zu können. Falls der Sulzbacher Verein sich in Zukunft entweder durch gesetzliche Bestimmungen oder freiwillig einem zu bildenden bayerischen oder oberpfälzischem „Allgemeinem Knappschaftsverein“ anschließen, oder in einem solchen aufgehen sollte, dieses Geschenk aus dem Vermögen auszuscheiden ist.
 
Die von 1910 bis 1918 überwiesenen Spendenbeträge schwankten zwischen 30.000,-  und 50.000,-Mark. Spenden seitens der Maxhütte muß es aber schon vorher gegeben haben, offensichtlich auch für Veranstaltungen, denn auf der Einladung Fromms zum Bergfest am 10.November in der Turnhalle zu Sulzbach in 1906 befindet sich der Hinweis auf je 100,- M für 1905 und 100,-M für 1906.
 
Die Spenden der Maxhütte wurden der Pensionskasse des Knappschaftsvereins gutgeschrieben und die überschwänglichen Dankesbriefe wurden ab 1914 unter dem Rubrum Sulzbach und Auerbach verfasst und waren vom Obmann/ und/oder den Ältesten des Knappschaftsvereins unterzeichnet. Im März 1922 taucht der Begriff „Hilfskasse“ auf, die im Briefverkehr als „Hilfskasse des Knappschaftsvereins Sulzbach“ firmiert; mutmaßlich ist die Bezeichnung Hilfskasse im Sinne einer Sozialleistung gewählt worden.
 
Im Januar 1923 erhielt der Knappschaftsverein eine Zuwendung von 150.000 Mark und im Juli 1923 bestätigte die Hilfskasse des Knappschaftsvereins den Empfang von 2.500.000,- Mark (inflationsbedingt) mit dem Vermerk, dass „die Zuwendungen aus Kapital und Zinsen nur den derzeitigen und ehemaligen Mitgliedern der bayerischen Gruben der Maxhütte zugute kommen.“
 
Bei der galoppierenden Inflation eine hochgerechnete Erwartung. Und der Knappschaftsverein bat wenig später die Maxhütte um Vorschläge, wie die vorgenannte Summe anzulegen sei. Im Dezember 1917 schrieb Herr Hamacher(Bergwerksdirektor) an Herrn Fromm, bezugnehmend auf eine Besprechung über die Erhöhung der Pensionen beim Sulzbacher Knappschaftsverein, und schlug folgendes vor: 1. Anstelle der bisherigen 3 Rangklassen treten wie bei der Hüttenkasse 4 Lohnklassen. 2. Die Pensionssätze werden in gleicher Weise und gleicher Höhe gebildet wie bei der Hüttenpensionskasse. 3. Eine besondere Steigerklasse fällt hiermit weg.
 
Begründet wurde dieser Vorschlag mit der Gleichstellung der Arbeiterkategorien im Bergbau und hüttenmännischen Bereich, gleichermaßen wollte man die Bestrebungen unterlaufen, sich dem Bayerischen Knappschaftsverband anzugliedern, weil dessen Mitglieder bedeutend höhere Pensionen erhalten.
 
Nach der gegenwärtigen Kassenlage ,so Hamacher- könne die Erhöhung der Leistungen auch ohne außerordentliche Zuwendungen der Maxhütte durchgeführt werden. Die neue Regelung soll, nach entsprechender Änderung der Statuten zum 1.1.1918 in Kraft treten. Aus den Akten über den weiteren Verlauf ist zu entnehmen, dass dies so vollzogen wurde.
 
Sonderstellung der Knappschaftsvereine
 
Dass die Knappschafts-Vereine auch nach der Bismark`schen Gesetzgebung zumindest in Bayern einen besonderen, staatlich anerkannten Status hatten, lässt sich aus dem am 05.04. 1916 von König Ludwig in Bayern erlassenen Knappschaftskriegsgesetz ableiten. Dieses Gesetz galt rückwirkend für die Zeit vom 1.August 1914 ab und auch für die Zeit , in der Knappschaftsmitglieder zu einer Übung vor der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs- Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.
 
Knappschaftsvereinsmitglieder, die Kriegs-, Sanitätsdienste oder ähnlich Dienste leisten, wurde auch ohne Zahlung von Anerkennungsgebühren (Art.228 des bayer. Berggesetzes v.13. Aug.1910) der  Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse gewahrt und sie erhielten die dort zurückgelegte Zeit angerechnet. Auch Militärpensionen, die aus Anlass des gegenwärtigen Krieges bezahlt werden, durften auf die knappschaftlich bezahlten Pensionsleistungen nicht angerechnet werden.Auch für im Krieg Verschollene(Vermisste) konnten die Angehörigen Leistungen beanspruchen, „wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten vom Vermissten eingegangen sind und seinen Tod wahrscheinlich machen.“ Schließlich galten die Vorschriften des Gesetzes auch für die Angehörigen der österreichisch/ungarischen Monarchie und für die dieser Monarchie unmittelbar und mittelbar geleisteten Kriegs- Sanitäts- oder ähnliche Dienste.
 
In der Festschrift zum 100 jährigen Bestehen des Bergknappenvereins Sulzbach-Rosenberg, 1987 wird berichtet, der Knappschaftsverein Sulzbach sei nach der reichsgesetzlichen Regelung der Sozialversicherung aufgelöst worden. Nach den aufgefundenen Unterlagen scheint dies nicht zutreffend. Zwar wird die Existenz des Bergknappenvereins Sulzbach durch die im März 1897 in Kraft getretene Satzung belegt und die enge Bindung an die Gruben des Unternehmens mit entsprechenden Weisungsrechten des Arbeitgebers und rechtlichen Wirkungen auf die Mitgliedschaft „bei Abkehr von den Gruben“ dokumentiert.
 
Der Vereinszweck des Bergknappenvereins Sulzbach weist diesen als Traditionsverein zur Pflege bergmännischen Brauchtums aus: „Der Verein hat den Zweck, durch Tragen einer bergmännischen Uniform, Abhaltung geselliger Zusammenkünfte, jährliche Feier eines Bergfestes, Ausbildung einer Bergkapelle, den bergmännischen Geist und das Ansehen des Bergmannsstandes zu heben und zu pflegen.“ Und: „ Zum Beitritt sind sämtliche auf den Sulzbacher Gruben der Eisenwerksgesellschaft Maximilianshütte beschäftigten Arbeiter berechtigt und verpflichtet.“
 
Demzufolge gab es einen Dualismus von Knappschaftsverein und Bergknappenverein, aber beide waren mehr oder weniger dem Weisungsrecht der Arbeitgeberseite unterworfen, wie z.B. auch aus den Bestimmungen der Satzung des Bergknappenvereins Sulzbach hervorgeht. Dass der  Knappschaftsverein Sulzbach weiter bestanden hat, ist aus einer Bestimmung der Satzung des Bergknappenvereins abzuleiten, wonach bei dessen Auflösung das Vermögen dem Knappschaftsverein zufällt.
 
Auch mit der pflichtgemäßen Mitteilung des Knappschaftsvereins vom November 1919 an die Maxhütte über die in der Pensionskasse gezählten  66 Invaliden, 109 Witwen und 105 einfache Waisen wird dessen Existenz belegt.
 
Der Bergknappenverein erlebte 1926 aus politischen, aber nicht näher erklärten Gründen eine Spaltung; die spalterische Gruppe trat unter dem Namen „Vaterländischer Bergknappenverein“ hervor, dem sich auch Teile der Bergknappenkapelle anschlossen. Verantwortliche des Bergknappenvereins riefen 1933 zur Stimmabgabe für die Nazi`s auf. Standesgemäß wurde OB und Kreisleiter der NSDAP Arendt zum Ehrenmitglied ernannt und 1935 erfolgte die Gleichschaltung und Umbenennung des Vereins in „Betriebsgemeinschaft Bergbau“.
 
Mit dem bestehenden Bergknappenchor und der Bergknappenkapelle war der Verein in der Lage größere Veranstaltungen wie Operettenabende durchzuführen. Regie und Ablauf der Veranstaltungen wurden zensiert und liefen unter der Devise „Kraft durch Freude“. Es musste garantiert werden, dass die leitenden Personen und deren Ehefrauen arische Nachweise vorlegen konnten.
 
In der Flickära wurden der Bergknappenverein und die Bergknappenkapelle von der Maxhütte kräftig unterstützt; in den ersten Jahren meiner Tätigkeit als Arbeitsdirektor geschah das auch noch.  
 
Ursprünglich gab es in Rosenberg auch noch eine Werkskapelle, die dann 1968 mit der Bergknappenkapelle fusionierte. Es war übrigens durch betriebliche Abrede gesichert, dass bei Beerdigung ehemaliger Belegschaftsmitglieder eine Abordnung der Bergknappenkapelle die Trauerfeier begleitete und die Musiker erforderlichenfalls von der Arbeit freigestellt wurden.
 
Mit dem Rückgang des Erzbergbaus und Umstrukturierungsmaßnahmen wurde den Mitgliedern des Bergknappenvereins bei Versetzung in andere Unternehmensbereiche der Maxhütte ein Bleiberecht
 
eingeräumt. Zur Erhaltung des Vereins erhielten 1982 dann Nichtbergleute per Satzung das Recht beizutreten.
© Manfred Leiss
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